Daten & Fakten
Glossar
Ersatzzeiten
Darunter versteht das Rentenrecht Zeiträume nach dem vollendeten 14. Lebensjahr des gesetzlich Rentenversicherten, in denen er durch außergewöhnliche Umstände keine Beiträge zahlen konnte. Zu diesen Ersatzzeiten gehören beispielsweise:
· Kriegsdienst im zweiten Weltkrieg, Kriegsgefangenschaft und Reichsarbeitsdienst;
· Internierung und Verschleppung;
· Freiheitsentzug im Gebiet der ehemaligen DDR zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. Juni 1990 – vorausgesetzt, der Versicherte wurde inzwischen rehabilitiert oder sein Strafurteil aufgehoben.
Nach dem aktuell geltenden Rentenrecht zählen auch Krankheit und Arbeitslosigkeit, die sich an diese beitragslosen Zeiträume anschließen, als Ersatzzeiten. Wichtig: Diese Ersatzzeiten sind auf Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 begrenzt. Sobald Ersatzzeiten vom Rentenversicherungsträger anerkannt werden, zählen sie sowohl bei der Wartezeit als auch bei der Rentenversicherung mit.

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