Daten & Fakten
Glossar
Berufsunfähigkeitsrente
Mit der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten (in Kraft seit dem 1. Januar 2001) wurde die Unterscheidung zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben und stattdessen eine zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält, wer nur noch ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als drei Stunden täglich besitzt. Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nur drei bis unter sechs Stunden am Tag arbeiten kann. In diesem Fall wird die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente gewährt. Bei einer Leistungsfähigkeit unter allgemeinen Arbeitsbedingungen von über sechs Stunden pro Tag wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Aus Vertrauensgründen bleibt der Berufsschutz für Versicherte, die am 1. Januar 2001 bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, bestehen. Sie erhalten auch dann eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Vollzeit aber in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können. In diesen Fällen wird eine “Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit” gezahlt.

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