Daten & Fakten
Glossar
Beitragsbemessungsgrenze
Gesetzlich Sozialversicherte brauchen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung nicht für das volle Arbeitsentgelt zu entrichten, sondern nur bis zu einer bestimmten Höhe, eben der Beitragsbemessungsgrenze. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für Arbeitnehmer in den alten Bundesländern 5.250 Euro, für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern 4.550 Euro Bruttoeinkünfte im Monat (Stand im Januar 2007).

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