Daten & Fakten
Gesetzliche Rentenversicherung
Probleme der GRV
Kein Rechtsanspruch auf steigende Renten
Das Bundesverfassungsgericht hat Beschwerden wegen Nullrunden bei der Rente zurückgewiesen. Die Begründung: Es kann dahingestellt bleiben, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 sind gesetzliche Maßnahmen, die von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt waren, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. (Az.: BvR 824/03; Az.: BvR 1247/07). Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die Finanzierungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne gegensteuernde Maßnahmen bei rund 80 Milliarden DM gelegen. Speziell in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte mit der Regelung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 2001 eine Absenkung oder jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine Absenkung des zusätzlichen Bundeszuschusses und eine Absenkung der an der Rentenanpassung orientierten kurzfristigen Sozialleistungen bewirkt werden. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt. Die gesetzlichen Maßnahmen waren nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch verhältnismäßig. Es handelte sich um zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen. Sie führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente, sondern hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung in verhältnismäßig geringem Umfang minderte.

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