Daten & Fakten
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Renten der Versicherten
Die Altersrente - Zugangsvoraussetzungen nach Geburtsjahrgängen
Welche Altersrente wann erstmalig bezogen werden kann hängt vom Geburtsjahrgang und davon ab, ob der Versicherte bestimmte Voraussetzungen in seiner Rentenbiographie erfüllt.
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird im Zeitraum 2012 bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats- Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt. Ausnahme: Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren ist und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart hat oder wer Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat, ist von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen.
Die Regelung, dass die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug vom Geburtsjahrgang 1948 an stufenweise vom 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt wird, wird es grundsätzlich nicht mehr geben. Ausnahmeregelungen gibt es hier für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1947 und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dann wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise auf das 62. Lebensjahr gesenkt.
Neu eingeführt wurde mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr eine neue Rentenart, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 – stufenweise von heute 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente wird – wie zurzeit auch – frühestens mit 63 Jahren möglich sein. Der Bezug dieser Altersrente mit 63 ist mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent verbunden. Ausnahme: Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.
Die Mindestaltersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit steigt für Versicherte, die zwischen 1946 und 1948 geboren sind, ab 2006 in Monatsschritten auf 63 Jahre. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht.
Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gibt es eine Vertrauensschutzregelung, nach der die Rente weiterhin mit 60 Jahren bezogen werden kann, dann allerdings mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent. Die Regelung gilt für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und Ø am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder Ø deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31. Dezember 2003 beendet wird oder Ø deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die an diesem Tag beschäftigungslos waren oder Ø die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, Ø die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben



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