Daten & Fakten
Betriebliche Altersvorsorge
Grundlagen
Die Betriebsrente nach dem Alterseinkünftegesetz
Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die nachgelagerte Besteuerung auch für die betriebliche Altersversorgung eingeführt. Seit Jahresbeginn 2005 gelten für Direktversicherung, Pensionskassen und Pensionsfonds deshalb neue Steuerregelungen: Nach § 3, 63 EstG sind die Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Arbeitnehmer zunächst steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die betrieblichen Renten dafür dann versteuert. Der Arbeitgeber muss für die Vorsorgeaufwendungen bis einschließlich 2008 keine Sozialabgaben zahlen, sofern die Beiträge aus einer Gehaltsumwandlung stammen.
Bei Neuverträgen, bei denen die Versorgungszusage erst nach dem 31.12.2004 erteilt wurde, erhöht sich der steuerfreie Betrag für den Arbeitnehmer um weitere 1800 Euro – für den Arbeitgeber ist dieser Erhöhungsbetrag jedoch sozialabgabenpflichtig. Damit kann jeder Arbeitnehmer insgesamt rund 4.300 im Jahr lohnsteuerfrei zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung über Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds nutzen.
Direktversicherung ab 2005 weniger attraktiv
Bei der Direktversicherung sieht das AltEinG einschneidende Veränderung gegenüber dem alten Recht vor. Die Steuerfreiheit der Beiträge ist hier nämlich an eine lebenslange monatliche Verrentung (Leibrente) des Versicherungsguthabens gebunden. Zwar kann eine Teilauszahlung des Kapitals vereinbart werden, ab dem 85. Lebensjahr müssen aber monatliche Rentenzahlungen erfolgen. So werden die Erträge bei einer Kapitalauszahlung aus einem nach dem 01.01.2005 abgeschlossenen Vertrag am Ende der Laufzeit zur Hälfte versteuert, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre gelaufen ist und die Auszahlungen nach dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Lässt sich der Arbeitnehmer einen Teil seines Vorsorgekapitals früher auszahlen, dann muss er die darin enthaltenen Erträge mit seinem persönlichen Einkommenssteuersatz voll versteuern.
Bei einer monatlichen Verrentung des Guthabens wird die Rente aus einer Direktversicherung künftig voll versteuert. Schließt der Arbeitnehmer eine Rentenversicherung privat ab, wird seine Rente hingegen nicht voll, sondern nur nach dem Ertragsanteil besteuert. Wer sich seine private Rente beispielsweise mit 65 auszahlen lässt, muss dann nur 18 Prozent davon versteuern. Die steuerrechtlichen Änderungen durch das AltEinkG könnten deshalb dazu führen, dass die Direktversicherung für Arbeitnehmer an Attraktivität verliert.

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