Daten & Fakten
Betriebliche Altersvorsorge
Grundlagen
Leistungsarten in der betrieblichen Altersvorsorge
Über die Leistung und somit den Inhalt und die Ausgestaltung einer betrieblichen Altersvorsorge entscheidet der Arbeitgeber. Dabei kann er seinem Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung in Form:
- einer Leistungszusage, – einer beitragsorientierten Leistungszusage – oder einer Beitragszusage mit Mindestleistung zusagen.
Eine Leistungszusage (auch “defined benefit” genannt) liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein in der Höhe bestimmbare Versorgungsleistung zusagt. Beispielsweise verspricht der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer eine monatliche Betriebsaltersrente in Höhe von 150 Euro zu zahlen oder er legt einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehaltes fest, um diesen später als monatliche betriebliche Altersrente an den Arbeitnehmer zu zahlen. Generell ist die Leistungszusage typisch für die klassisch arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente. In den letzten Jahren wurde diese Art der betrieblichen Altersvorsorgeleistung vor allem von Großbetrieben aus Kostengründen reduziert.
Sagt der Arbeitgeber eine Versorgungsleistung zu und teilt dem Arbeitnehmer den Betrag mit, den er für die Finanzierung der Versorgungsleistung aufwendet, ergibt sich daraus eine beitragsorientierte Leistungszusage. Demnach wird hier von vornherein keine Leistung zugesagt, sondern es wird der Aufwand festgelegt, der für die betriebliche Altersversorgung genutzt werden soll.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von bestimmten Beiträgen für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung kennzeichnet die Beitragszusage mit Mindestleistung. Hier garantiert der Arbeitgeber eine Mindestleistung beziehungsweise den Erhalt der eingezahlten Beiträge abzüglich der für die Absicherung der biometrischen Risiken verbrauchten Beträge. Die Höhe der hier später ausgezahlten Versorgungsleistung hängt vor allem von dem Investitionserfolg der Beiträge ab. Folglich trägt der Arbeitnehmer das volle Anlagerisiko. Zudem gilt die Beitragszusage mit Mindestleistung nur für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Die zuvor beschriebenen Leistungsausgestaltungen (Leistungszusage und beitragsorientierte
Leistungszusage) beschränken sich auf keinen der fünf Durchführungswege einer betrieblichen Alterssicherung.
Eine weitere, jedoch nur im Ausland und nicht in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Form der Leistungsausgestaltung ist die reine Beitragszusage (auch “defined contribution” genannt). Hier garantiert der Arbeitgeber nur die Zahlung von bestimmten Beiträgen für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung und gewährleistet damit aber nicht den Erhalt der eingezahlten Beiträge.
Eine dagegen ausschließlich vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersvorsorge bezeichnet man als Entgeltumwandlung. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Teile des bereits vereinbarten Entgelts für künftig zu erbringende Arbeitsleistung verzichtet und dieser Teil vom Arbeitgeber zum Erwerb einer wertgleichen Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Dabei verzichten die Arbeitnehmer beispielsweise auf einen Teil ihres Weihnachts- oder Urlaubsgeldes zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Die Entgeltumwandlung ist seit dem 1. Januar 2002 als steuerbegünstigter Weg der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich festgeschrieben und wird seitdem verstärkt von den Unternehmern und ihren Arbeitnehmern genutzt.

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